AGB der BMobility24 GmbH

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AGB der BMobility24 GmbH für das Chartern von Kraftomnibussen

  1. Allgemeines, Regelungsgegenstand
    1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Charterbus-Firma BMobility24 GmbH (nachstehend „BMobility“ genannt) und deren Marken (u.a. BMobility24 und Busmobil24) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“ genannt).
    1.2. BMobility erbringt für den Kunden Aufträge zur Erbringung von Beförderungsdiensten. Die Beförderungsleistungen werden von BMobility selbst oder von ihm eingesetzten Subunternehmen auf der Grundlage gesonderter Auftragserteilung des Kunden mit seinen zugehörigen Fahrgästen erbracht.
    1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber BMobility nicht, es sei denn BMobility hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. BMobility widerspricht hiermit ausdrücklich der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abweichenden Gegenbestätigungen des Kunden.
    1.4. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen zur Beförderung von Personen gelten uneingeschränkt ergänzend. BMobility ist kein Reiseveranstalter, sondern nur Beförderungsdienstleister.
    § 2 Angebot und Vertragsabschluss
    (1) Angebote von BMobility sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. BMobility unterbreitet seinen Kunden ein Angebot grundsätzlich in Form eines elektronischen Vorschlags, in dem der Beförderungsumfang, die zur Erfüllung der Beförderung zu erbringenden Einzel-und Zusatzleistungen, der Zeitbedarf sowie das zu zahlende Auftragshonorar angegeben werden. Der Kunde kann diesen Vorschlag annehmen und insoweit seinen Auftrag ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form erteilen. Die Annahme des Vorschlags durch den Kunden stellt eine verbindliche Auftragserteilung dar.
    (2) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Auftragsbestätigung durch Bmobility24 zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage und mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung dennoch zustande, wenn der Kunde nicht umgehend nach Zugang der Auftragsbestätigung die Annahme schriftlich oder in elektronischer Form verweigert.
    § 3 Leistungsinhalt
    (1)Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. § 2 Abs. 2 und § 4 bleiben unberührt.
    (2) Die Leistung BMobility umfasst -in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen -die Bereitstellung eines oder mehrerer Fahrzeuge der vereinbarten Ausstattung und mindestens der vereinbarten Sitzplatzanzahl inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
    (3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
    a) a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
    b) b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
    c) c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
    d) d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be-und Entladen,
    e) e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltungder sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen,

es sei denn zwischen den Vertragsparteien wurde dies gesondert vereinbart.
§ 4 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch BMobility, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von BMobility nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind. BMobility hat dem Kunden Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von BMobility möglich und sollen schriftlich oder in elektronischer Form durch den Besteller erklärt werden. § 2 (2) gilt entsprechend.
§ 5 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Auftragspreis.
(2) Der im Auftrag genannte Preis umfasst grundsätzlich alle von BMobility im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen. Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen-und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Auftragspreis nicht enthalten, es sei denn zwischen den Vertragsparteien wurde dies gesondert vereinbart. Für darüber hinausgehende vom Kunden gewünschte Leistungen kann BMobility ein zusätzliches Entgelt verlangen. Mehrkosten, die von BMobility nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die von BMobilitybei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann BMobility gesondert in Rechnung stellen, wenn diese Mehrkosten an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Kunden klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Kunde diese Kosten nicht zu vertreten hat.
(3) Für Änderungen des Auftragsvolumens gilt § 6 entsprechend. Mehrkosten, die aufgrund vom Kunden gewünschter Leistungsänderungen nach § 4 anfallen, werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die BMobility aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen durch den Kunden und seine Fahrgäste entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen von BMobility sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 6 Preiserhöhung
BMobility ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) a) Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer erheblichen und unvorhersehbaren Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Auftragspreis auswirkt.
b) b) Eine nachträgliche Erhöhung des Auftragspreises ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetretenund bei Vertragsabschluss für BMobility nicht vorhersehbar waren.
c) c) BMobility hat den Kunden umgehend nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
d) d) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 5% des vereinbarten Grundpreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber BMobility vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf mindestens der elektronischen Schriftform und ist BMobility gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
(1) Der Kunde kann vor/bis zum Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der Kunde diese Möglichkeit wahr, hat BMobility anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Auftragspreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den BMobility zu vertreten hat.
(2) Der Höhe nach bestimmt sich die vorgenannte Entschädigung nach dem vereinbarten Auftragspreis unter Abzug des Wertes, der von BMobility ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
(3) BMobility steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren: Bei einem Rücktritt
a) a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 % des Auftragspreises
b) b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 % des Auftragspreises
c) c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 % des Auftragspreises
d) d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 % des Auftragspreises
e) e) ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 60 % des Auftragspreises
f) f) ab 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt: 100 % des vereinbarten Auftragspreises wenn und soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden bei BMobility überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von BMobility zurückzuführen ist, die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(2) Bei Kündigung des Kunden nach Fahrtantritt gilt Folgendes:
a) a) Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Kunden getragen.
b) b) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den BMobility nicht zu vertreten hat.
c) c) Kündigt der Kunde den Vertrag, steht BMobility eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten unddie nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch BMobility
(1) BMobility kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die weder BMobility noch der Kunde zu vertreten hat, die Leistungserbringung durch BMobility unmöglich machen. In diesem Fall kann der Kunde nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Für eine Kündigung nach Fahrtantritt gilt Folgendes:
a) a) BMobility kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Kunden oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für BMobility unzumutbar ist (z.B. stark alkoholisierte Personen und gewaltbereite Personen). Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Kunden getragen.
b) b) Kündigt BMobility den Vertrag, steht BMobility die volle Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 9 Haftung
(1) BMobility haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) BMobility haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von BMobility nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 10 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung von BMobility bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Auftragspreis (vgl. oben § 5) beschränkt, soweit
a) a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BMobility selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bmobility beruht,
b) b) der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von BMobility selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BMobility beruht.
c) (2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000, -EUR übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 11 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und -nach vorheriger Absprache sonstige Sachen -werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden von BMobility jeglicher Art, die durch Gepäck oder sonstige Sachen verursacht werden, die vom Kunden oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Kunde, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 12 Verhalten und Haftung des Kunden und der Fahrgäste
(1) Dem Kunden obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Kunde haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen von BMobility, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Kunden ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Kunde nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. SonstigeAnsprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für BMobility unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber BMobility bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an BMobility zu richten.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen desihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1)Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz von BMobility
(2) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, istGerichtsstand ebenfalls Berlin.
(3) Für das vorliegende Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(4) Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Auftrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BMobility abgetreten werden. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
(5) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oderunwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
(6) Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): BMobility ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
-Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen-

hello.